Konzeption und Überwachung von Brandschutzmaßnahmen
Auf Grundlage des Art. 62 der Bayerischen Bauordnung (v. 14.08.2007) ist die Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz für alle nicht verfahrenfreien Bauvorhaben nachzuweisen. Dies erfolgt in der Regel durch einen Brandschutznachweis oder ein Brandschutzkonzept mit Inhalten, wie sie im § 11 der bayerischen Bauvorlagenverordnung (BauVorlV v.10.11.2007) beschrieben sind.
Weiterhin legt der Art. 62 der Bayerischen Bauordnung fest, daß bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäuden der Gebäudeklasse 5 der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein muß oder bauaufsichtlich geprüft wird.
Herr Klostermann ist seit 02/2011 bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau unter der Nummer 44828 als „Nachweisberechtigter für den Brandschutz“ eingetragen.
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